Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sicherheit, Transparenz und klare Kommunikation ist für uns und unsere Kunden wichtig, das uvm. macht uns so einzigartig.
Untenstehend hast du die komplette Einsicht in unsere AGB´s sowie die Mietbedingungen in Kurzfassung.
Solltest du dennoch Fragen haben, sind wir (fasst) 24/7 für dich erreichbar:
per E-Mail kontakt@laendlemietbus.at per Telefon & WhatsApp +43 660 32 222 76
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LÄNDLEMIETBUS.at Seeberger Wolfgang e.U.
Büroadresse: Im Torkel 22, 6700 Bludenz I Firmenstandort / Abholadresse: Sägeweg 10, 6700 Bludenz
UID-Nr. ATU 729 94 478 Firmenbuch Nr. FN505592v Mitglied der Wirtschaftskammer Vorarlberg
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der eingetragenen Firma in 6700 Bludenz
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
der Firma LÄNDLEMIETBUS.at SeebergerWolfgang e.U.
I. VERMIETUNG / GELTUNGSBEREICH
1. Der Mietvertrag wird zwischen der Firma LÄNDLEMIETBUS.at Seeberger Wolfgang e.U. als Vermieter einerseits und dem im Mietvertrag genannten Mieter abgeschlossen. Dem gegenständlichen Mietvertrag liegen die nachstehenden AGBs zu Grunde, wobei auch die in dem vom Mieter unterzeichneten Mietvertrag enthaltende Informationen und Bedingungen miteingeschlossen sind. Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag die nachfolgenden AGB sowie die Bedingungen des Mietsvertrages selbst an und versichert, dass er diese genau beachten wird und gelesen hat.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Mieters werden ausdrücklich ausgeschlossen. Der Vermieter erklärt ausdrücklich, nur aufgrund dieser AGB sowie den ergänzenden bei Bus und Wohnmobile kontrahieren zu wollen.
3. Ist der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, treten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes an die Stelle der Regelung dieser AGB. Die übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben in die-sem Fall jedoch aufrecht.
4. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass Daten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag automatisiert verarbeitet werden.
5. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass mehrere Mieter sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrzeuglenker dem Ver-mieter für die Einhaltung des Mietvertrages solidarisch haften. Der Mieter ist verpflichtet, einem im Mietvertrag genann-ten Lenker die AGB zu überbinden. Er hat den Vermieter für den Fall der Nichtüberbindung der AGB für alle Nachteile, die daraus resultieren, schad- und klaglos zu halten. Der Mieter trägt auch die Verantwortung dafür, dass das Fahrzeug nur Lenkern übergeben wird, die im Mietvertrag genannt und im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sind.
II. ÜBERGABE DES FAHRZEUGES
1. Der Mieter anerkennt durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag, das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand ohne Mängel, in betriebs- und verkehrssicherem Zustand, mit vollständigen Fahrzeugpapieren, Verbandskasten, Warndreieck, Werkzeug, Unfall-Schadensblatt und unbeschädigtem Dach übernommen zu haben. Jegliche bei Übernahme ohne genaue fachgerechte Untersuchung erkennbaren Schäden muss der Mieter, unbeschadet der Gewährleistungsbestimmungen, unmittelbar nach der Übergabe bekannt geben, ansonsten haftet er für sämtliche dem Vermieter dadurch entstehenden Schäden, insbesondere solche, die aus Beweis- und Aufklärungsschwierigkeiten resultieren.
2. Das Fahrzeug wird vollständig gereinigt und mit vollem Kraftstoff- & AdBlue-Tank übergeben.
3. Die im Mietvertrag enthaltenen Rechte und Pflichten regeln die Nutzung des Mietfahrzeuges und können vom Mieter nicht auf Dritte übertragen werden. Der Mieter anerkennt, dass das Mietfahrzeug Eigentum der Firma LÄNDLEMIETBUS.at, Wolfgang Seeberger e.U. ist und dass jeder Versuch der Übertragung oder Untervermietung des Mietfahrzeuges nichtig ist.
III. RÜCKGABE / TANKEN / REINIGUNG
1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mitsamt Ausstattung in schonender Weise zu behandeln und in gleich gutem Zustand und Ausstattungsumfang am Ort der Abholung zu dem im Mietvertrag vereinbarten Rückgabedatum zurückzustellen. Der Vermieter hat das Recht, das Fahrzeug jederzeit auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen, wenn dieser schuldhaft gegen wesentliche Regelungen dieser AGB oder des Mietvertrages verstößt und der Verstoß nicht nur gering-fügig ist.
2. Wird das Fahrzeug später als vereinbart zurückgestellt, so wird pro angefangener Stunde je € 10,- berechnet, ab 4 Stunden Überziehung wird ein zusätzlicher Miet-Tag in Rechnung gestellt.
3. Das Fahrzeug wird voll betankt und gereinigt wie vor der Übergabe zurückgebracht. Wird das Fahrzeug nicht in voll betanktem Zustand zurückgestellt, so werden die Kosten der Tankfüllung zzgl. € 10,- Bearbeitung verrechnet.
4. Das Fahrzeug muss bei Rückgabe komplett gereinigt retourniert werden ggbf. wird bei Wohnmobilen für die Endreinigung pauschal € 170.- verrechnet. Sanitärräume, WC und Toilettenkassette muss vollständig sauber sein, ggbf. werden hier separat € 150,- verrechnet. Bei Bus, PKW, Transporter & Zubehör werden für die Endreinigung pauschal € 100,- berechnet. Sonderreinigungskosten bei starker Verschmutzung (Teer, Baumharz, verunreinigte Sitze etc. werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
5. Der Mieter erkennt an, dass für etwaige Verluste oder Beschädigungen des Mietwagens, der übergebenen Dokumente oder sonstiger Zubehörteile während des Mietverhältnisses verschuldensunabhängig gehaftet wird.
IV. BENÜTZUNG DES FAHRZEUGES
1. Das Fahrzeug darf nicht für folgende Zwecke verwendet werden:
– zur entgeltlichen Personen- und Transportbeförderung oder zur unerlaubten Weitervermietung
– für Rennen, Wett- oder Testfahrten oder sonstige sportliche Veranstaltungen, Fahrschulübungen, unbefestigten Stra-ßen und oder im freien Gelände
– für den Transport von Tieren oder Gütern, die zu einer Beschädigung oder Verschmutzung des Wagens führen können
– von einer unter Einfluss vom Alkohol oder Drogen stehenden oder in irgendeiner Form sonst gegen die geltenden Vor-schriften der einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen für Fahrzeuglenker verstoßenden Person
– zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zum Ziehen von Gegenständen sofern nicht anders vereinbart
2. Der Mieter trägt ab der Übergabe des Fahrzeuges bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe die Gefahr (außer bei Zufall und höherer Gewalt). Er haftet dem Vermieter für Schäden, die an dem Fahrzeug entstehen, insbesondere haftet er für Schä-den aus einem unsachgemäßen Gebrauch (einschließlich Falschbetankung) oder aus einer vereinbarungswidrigen Ver-wendung des Fahrzeuges
3. Der Mieter hat allfällige von ihm transportierte Ladungen so zu verwahren oder durch geeignete Mittel zu sichern, dass sie den im normalen Betrieb auftretenden Kräften standhalten. Die einzelnen Teile der Ladung müssen daher so verstaut oder gesichert werden, dass sie sich in ihrer Lage zueinander oder in ihrer Lage zur Karosserie des Fahrzeuges nicht oder nur geringfügig verändern können. Der sichere Betrieb des Fahrzeuges muss jederzeit gewährleistet sein. Es ist dafür Vor-sorge zu treffen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.
4. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (Gesetze, Verordnun-gen etc.) insbesondere unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung sowie der dazu ergangenen Durchführungsverord-nungen und der Sonderbestimmungen anderer Staaten sowie der Länder und Gemeinden zu verwenden. Dies erfordert insbesondere einen bis zum Mietende in Österreich und allen anderen Staaten, in denen das Fahrzeug bewegt wird, gülti-gen Führerschein.
5. Der Mieter ist berechtigt, kleine Instandsetzungen oder Reparaturen bis EUR 100,00 (Bus) bis EUR 250,00 (Wohnmobil) selbst durchzuführen (zB Austausch einer Glühbirne) bzw. durch eine Fachwerkstatt ausführen zu lassen. Dies ohne vorherige Zustimmung des Vermieters. Nach Vorlage der Rechnung erstattet der Vermieter dem Mieter die Kosten, sofern die Reparatur notwendig und zweckmäßig war und der Defekt nicht durch ein Fehlverhalten des Mieters herbeigeführt wurde. Der Arbeitsaufwand des Mieters bei Eigenausführung der Instandsetzung oder Reparatur wird nicht vergütet. Sofern die Eigenausführung nicht sach- und fachgerecht war, ist der Vermieter berechtigt, die Reparatur auf Kosten des Mieters von einer Fachwerkstätte nochmal durchführen zu lassen. Der Mieter hat die Beschädigten Teile dem Vermieter auszuhändigen.
6. Abgesehen von den Bagatellveränderungen (siehe oben Punkt 5.) ist der Mieter nicht berechtigt, irgendwelche Verände-rungen oder Reparaturarbeiten durchzuführen. Sofern eine Reparatur für den verkehrssicheren Betrieb des Fahrzeuges unbedingt notwendig ist, ist der Vermieter umgehend telefonisch zu verständigen und sind Reparaturarbeiten in Absprache mit ihm in Auftrag zu geben.
7. Solange das Fahrzeug nicht benützt wird, sind Türen, Fenster und das Lenkradschloss stets verschlossen zu halten und das Fahrzeug in versperrtem Zustand zu hinterlassen. Überhaupt muss der Mieter alle Vorkehrungen treffen, damit das Fahr-zeug von unbefugten Personen nicht in Betrieb genommen werden kann. Wird das Fahrzeug nicht in Übereinstimmung mit den Mietvertragsbedingungen benützt, haftet der Mieter unbeachtet des Abschlusses einer Haftungsreduktion und ohne Betragsbegrenzung insbesondere bei Diebstahl, Verlust, Beschädigung des Fahrzeuges oder von Teilen desselben.
V. FAHRTEN AUSSERHALB ÖSTERREICHS
1. Der Mieter ist berechtigt, mit dem Fahrzeug auch außerhalb der Grenzen Österreichs zu fahren, ausgenommen sind nicht EU-Länder sowie Länder in Kriegszustand, es sei denn, es liegt ihm dazu die schriftliche Zustimmung des Vermieters vor. Wurde eine Erlaubnis durch den Vermieter erteilt, so trägt der Mieter die Verantwortung für die Einhaltung der jeweiligen Zoll-, Einfuhr- und sonstigen Bestimmungen und haftet für den Fall, dass aufgrund eines Fehlverhaltens des Mieters Er-satzleistungen durch die Versicherung nicht erbracht werden, dem Vermieter für sämtliche ihm erwachsenden Schäden.
2. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Versicherungsschutz im gegenständlichen Fall sich ausschließlich auf Europa im geografischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versi-cherungsbüros der Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraums und anderer assoziierter Staaten vom 30.05.2002 unterzeichnet haben, bezieht. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass sich aus dieser Einschränkung fehlender Versiche-rungsschutz für Länder außerhalb des geografischen Bereiches Europas, etwa den asiatischen Teil der Türkei, ergibt.
3. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die Aktivierung einer Sattelitenortung zur digitalen km-Aufzeichnung zum Schutz vor Missbrauch und Diebstahl besteht. Der Mieter stimmt der Sattelitenortung und der zusammenhängenden Verarbeitung seiner Daten durch Unterzeichnung des Mietvertrages ausdrücklich zu. Die übermittelten Daten werden nicht weitergege-ben, ausgenommen, es liegt ein Verdacht auf Missbrauch und Diebstahl des Fahrzeuges vor.
4. Der Mieter haftet dem Vermieter für den Fall einer nichtgenehmigten bzw vereinbarungswidrigen Fahrt außerhalb Öster-reichs für alle Nachteile, die dem Vermieter daraus entstehen. Der Mieter ist verpflichtet, sich im Fall einer genehmigten Fahrt außerhalb Österreichs über die einschlägigen Vorschriften des jeweiligen Landes zu informieren, dies beinhaltet ins-besondere die Mautpflicht, besondere Versicherungsbedingungen, Führerscheinvoraussetzungen udgl.
VI. MIETZINS / STORNOGEBÜHR
1. Der Mieter schuldet ein Mietentgelt, in der jeweils gesondert vereinbarten Höhe laut Mietvertrag. Die Miete ist bei Über-nahme des Fahrzeuges für den vereinbarten Mietzeitraum im Voraus zu entrichten. Alle Preise verstehen sich inkl. der gesetzlichen Mwst. in Höhe von 20%
2. Zusätzlich zu dem Mietentgelt laut Mietvertrag sind folgende Beträge für die Benützung des Fahrzeuges an den Vermieter zu zahlen:
– Alle Gebühren, Strafen und Kosten die wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit der Benüt-zung des Fahrzeuges im Rahmen des Mietverhältnisses gegen den Mieter oder den Vormieter als Zulassungsbesitzer und Eigentümer des Fahrzeuges verhängt werden. Für die Bearbeitung von Strafverfügungen, Parkstrafen, Magistratsstrafen, Lenkerauskünften udgl. wird pro bearbeiteten Fall eine zusätzlich zur verhängten Strafe in Rechnung gestellte Bearbeitungsgebühr von EUR 50,00 eingehoben.
– Alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, die dem Vermieter durch die Betreibung von fäl-ligen Zahlungen des Mieters entstehen, einschließlich angemessener Anwaltsgebühren sowie Kosten für die Forde-rungsbetreibung durch ein konzessioniertes Inkassobüro.
– Im Fall eines Schlüsselverlustes wird eine Bearbeitungsgebühr von netto EUR 200,00 zuzüglich 20% USt zuzüglich eines allfälligen Schadenersatzes für Stehzeiten des Fahrzeuges eingehoben.
– Die Bearbeitung für den Verlust des Zulassungsscheines beträgt inklusive der behördlichen Stempelgebühren netto EUR 70,00 zuzüglich 20% USt.
– Sonderreinigungskosten werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
3. Die Mietzinsforderung des Vermieters sowie allfällige sonstige Forderungen aus dem Mietvertrag inklusive Schadener-satzansprüche sind jeweils sofort zur Zahlung fällig. Im Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Mieter zur Be-zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a.
4. Bei Stornierung einer Reservierung gilt bis 60 Tage vor Mietbeginn eine Stornogebühr im Ausmaß von 20%, bis 30 Tage vor Mietbeginn eine solche von 50% und ab dem 29. Tag vor Mietbeginn eine Stornogebühr von 75% des Gesamt-Bruttomietzinses als vereinbart. Bei Storno innerhalb von 24-Stunden vor Mietbeginn oder bei Nichtstornierung sind 100% des Gesamt-Mietzinses zu bezahlen.
VII. KAUTION
Der Vermieter hat bei Vertragsabschluss eine Kaution in bar zu leisten. Bus EUR 300,00 / Wohnmobil EUR 1.200,00. Diese Kaution ist zusätzlich zu den ebenfalls im Voraus zu entrichtenden Mietgebühren zu bezahlen. Sie dient der Abdeckung sämtlicher wie immer gearteter Ansprüche des Vermieters im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis gegen den Mieter, insbesondere der in diesem Vertrag angeführten Zahlungsverpflichtungen des Mieters, sowie zur Abdeckung allfälliger Schäden die der Mieter zu verantworten hat. Der Vermieter ist berechtigt, diese Kaution bis zu einem Monat nach Rückstellung des gegenständlichen Fahrzeuges bzw. dem Ende des Mietverhältnisses einzubehalten und ist erst dann ver-pflichtet, diesen Betrag auf ein vom Mieter bekanntzugebendes Konto zur Anweisung zu bringen. Die Geltendmachung von über die Kaution hinausgehenden Ansprüchen bleibt ausdrücklich vorbehalten.
VIII. VERTRAGSDAUER
1. Der Mietvertrag wird für die im Mietvertrag genannte Befristung („Rückgabedatum“) abgeschlossen.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag vorzeitig mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel dann gegeben, wenn das Fahrzeug in vertragswidriger Weise verwendet wird oder sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen verletzt bzw. nicht erfüllt werden oder bei unverschuldeter oder verschuldeter Beschädigung bzw. Zerstörung des Fahrzeuges. Die vorzeitige Vertragsbeendigung kann vom Vermieter auch mündlich (zB telefonisch) erklärt werden.
IX. HAFTUNG DES MIETERS
1. Die Gefahr für das Fahrzeug (ausgenommen Zufall und höhere Gewalt) trägt laut den vorliegenden AGB in vollem Umfang der Mieter. Das Mietobjekt ist allerdings zumindest in der Höhe der gesetzlich festgelegten Deckungssumme haftpflichtversichert. Darüberhinausgehende Schäden gehen im Fall seines Verschuldens zu Lasten des Mieters (die gültigen Haft-pflichtversicherungsbedingungen inklusive der aktuellen Höhe der Deckungssumme liegen beim Vermieter auf und kann darin Einsicht genommen werden). Schäden, welche nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt sind, wie Diebstahl, Untergang oder sonstige Beschädigung des Fahrzeuges gehen, sofern nicht im Mietvertrag einvernehmlich eine Haftungsreduktion vereinbart wurde, ebenfalls zu Lasten des Mieters.
2. Alle Kosten, die dem Vermieter für Reparaturen oder Ersatz anlässlich von Schäden am Fahrzeug (auch bei Feuer, Glas-bruch, Steinschlag, Diebstahl oder Verlust des Fahrzeugs) einschließlich der Kosten für ein Ersatzfahrzeug, Fahrzeugrück-holung, Wertverlust, Entschädigung für entgangene Mieteinnahmen etc., entstehen, sind vom Mieter zu tragen, sofern diesen ein Verschulden trifft. Gemäß § 1298 ABGB hat dieser den Nachweis für sein mangelndes Verschulden bei Ver-tragsverletzung zu erbringen. Sollte aus Verschulden des Mieters die Versicherung keinen Ersatz leisten, hat er die entste-henden Nachteile zu tragen.
3. Falls das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den Mietvertragsbestimmungen und den gesetzlichen Vorschriften benützt worden ist, beschränkt sich die Haftung des Mieters derart, dass sie die im Kfz-Mietvertrag angegebene Höchstsumme nicht übersteigt bzw sich höchstens auf die angegebene Summe (Bus/PKW EUR 900,00, Wohnmobil EUR 1.200,00) reduziert. Die Haftungsreduktion tritt außer Kraft bei schuldhaften Verstößen gegen die Vertragsbedingungen oder die gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese Verstöße schadensursächlich waren oder den Ersatz durch die Versicherung verhindern. Die aufgelaufenen Mietkosten sowie allfällige Schadenszahlungen sind bei Rückgabe des Mietvertrages sofort zur Zahlung durch den Mieter fällig.
4. Für den Fall, dass der Mieter oder ermächtigte Fahrer mit dem gegenständlichen Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwi-ckelt ist, der vom Mieter oder dem ermächtigten Fahrer zumindest teilweise verschuldet wurde, ist der Vermieter zur Be-reitstellung eines Ersatzfahrzeuges für den Rest der vereinbarten Mietdauer nicht verpflichtet. Dem Mieter steht in einem solchen Fall kein Anspruch auf Minderung der Mietgebühr zu.
X. VERSICHERUNGSSCHUTZ
1. Der Vermieter gewährt unter Zugrundelegung der laut Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geltenden Bestimmungen sowie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung. Die Pauschalversicherungssumme für Personen- und Sachschäden beträgt EUR 20.000.000,00 zuzüglich EUR 70.000,00 für bloße Vermögensschäden. Innerhalb der Pauschalversicherungssumme stehen jedenfalls EUR 5.800.000,00 für Personen- und EUR 1.200.000,00 für Sachschäden zur Verfügung. Die Vollkasko-Selbstbeteiligung des Mieters ist grundsätzlich mit EUR 900,00 Bus/PKW, und EUR 1.200,00 Wohnmobil (=Selbstbehalt) pro Schadensfall begrenzt. Sollte der Mieter jedoch gegen die in diesen AGB enthaltenden Verpflichtungen über die Behandlung, Verwendung und Beaufsichti-gung des Fahrzeuges oder die im Punkt XII. dieser AGB enthaltenden Verpflichtungen über die Vorgangsweise bei Unfällen oder Pannen verstoßen, haftet der Mieter ohne die oben genannte Beschränkung für den gesamten dadurch entstande-nen Schaden. Im Fahrzeug befindliche Gegenstände des Mieters oder von ihm mitgeführter Personen sind nicht versichert.
2. Auch wenn die Voraussetzungen für die Haftungsreduktion des Mieters auf EUR 900,00 (BUS/PKW) bzw. 1.200,00 (WOHNMOBIL) vorliegen wird unabhängig von der Verschuldensfrage ein Betrag von EUR 50,00 pro Schadensfall als Bear-beitungsgebühr verrechnet.
XI. HAFTUNG FÜR VERWALTUNGSÜBERTRETUNGEN
1. Der Mieter haftet für Verstöße gegen in- und ausländische gesetzliche und behördliche Vorschriften (zB Verkehrsvorschriften, Zollvorschriften). Im Fall der Weitergabe des Fahrzeuges haftet der Mieter diesbezüglich für das Verhalten der Dritten wie für sein eigenes Verhalten.
2. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Vermieter bei Anfragen von Behörden, insbesondere im Fall von behördlichen Lenkerauskünften, den Mieter als Lenker unter der dem Vermieter im Mietvertrag genannten Adresse bekanntgeben wird. Änderungen der Adresse wird der Mieter dem Vermieter auch nach wechselseitiger Erfüllung des Mietvertrages jeweils umgehend bekanntgeben.
XII. VERHALTEN BEI VERKEHRSUNFÄLLEN
1. Bei Eintritt eines Verkehrsunfalles hat der Mieter alles zu unternehmen, was zur Klärung des Tatbestandes dienlich ist. Der Mieter hat insbesondere Namen und Adressen der Unfallbeteiligten und Zeugen schriftlich am Unfallbericht festzuhalten, den Vermieter erstmöglich telefonisch oder auf andere geeignete Weise (zB per SMS oder per E-Mail) zu verständigen und dessen Weisung einzuholen. Der Mieter hat ferner bei Unfällen aber auch bei Beschädigung des Fahrzeuges durch Fremd-verschulden, Verlust oder Diebstahl des Fahrzeuges, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel, jeweils sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und Anzeige zu erstatten. Eine Durchschrift der Anzeige ist dem Vermieter auszufolgen.
2. Der Mieter ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter ganz oder teilweise anzuerkennen oder gar zu befriedigen. Spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges ist eine vollständige Schadensmeldung in Form eines europäischen Unfallberichtes und der Angabe des Sachverhaltes an den Vermieter zu übergeben.
3. Die Nichteinhaltung auch nur eines der vorgenannten Punkte stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und treten somit auch die Haftungsbeschränkungen laut Mietvertrag außer Kraft. Dies insbesondere im Fall, dass die Leistungsfrei-heit des Haftpflichtversicherers eintritt. In diesem Fall ist der Mieter dem Vermieter für sämtliche entstandenen Schäden ersatzpflichtig.
XIII. AUSSCHLUSS DER HAFTUNG DES VERMIETERS
Der Vermieter wird sein Möglichstes tun, um mechanische Fehler oder Störungen am Fahrzeug zu vermeiden. Der Vermie-ter übernimmt außer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz keine Haftung für solche Fehler oder Störungen oder etwa da-raus entstehende Verluste oder Schäden. Sollte das Fahrzeug durch einen im Verantwortungsbereich des Vermieters lie-genden Defekt für den weiteren Vertragszeitraum nicht mehr benutzbar sein, so wird der Vermieter dem Mieter den für die Tage der Nichtbenützung aliquoten Mietzins zurückerstatten. Diese Haftung ist betraglich mit dem Mietentgelt beschränkt. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche ist ausgeschlossen.
XIV. SCHRIFTLICHKEIT
Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Ergänzungen / Kurzfassung der AGB´s für Bus & Wohnmobil sind auch einzusehen auf www.laendlemietbus.at/agb. AGB´s sind über die Websei-te des Vermieters sowie im Geschäftslokal einsehbar. Zusatzvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form.
LÄNDLEMIETBUS.at Seeberger Wolfgang e.U. Im Torkel 22, 6700 Bludenz www.laendlemietbus.at Tel. +43 660 32 222 76 kontakt@laendlemietbus.at UID-Nr.: ATU72994478 FirmenbuchNr.: 505592v Bankverbindung Raiffeisen Bank Bludenz-Montafon IBAN: AT57 3746 8000 0011 1591 BLZ: 37468 BIC RVVGAT2B468
Gerichtstand und Erfüllungsort ist der Sitz der eingetragenen Firma in 6700 Bludenz
*MIETBEDINGUNGEN / AGB´S KURZFASSUNG
Bezahlung bis EUR 1.000,- sofort fällig, über EUR 1.000,- 30% Anzahlung innert 3 Tagen. Restzahlung 60 Tage vor Mietantritt. Bei Aktionen zB. Frühbucher erfolgt die vollständige Bezahlung innert 3 Tagen. Sämtliche Preisangaben verstehen sich inkl.20%Mwst.
Abholung & Rückgabe Montag bis Freitag, jeweils 09:00 bis 16:00 Uhr, Samstag 09.00 bis 12.00 Uhr. Bei verspäteter Rückgabe werden pro angefangener Stunde EUR 10,- verrechnet, ab 4 Stunden ein ganzer Miettag. Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten (Sonn- & Feiertag) € 20,-. Für etwaige Beschädigungen am Fahrzeug haftet der Kunde!
Frei-/ Mehrkilometer pro Miettag sind jede Menge Frei-KM inkludiert (Wird in der Buchung der Fahrzeuge angezeigt)
Führerschein Klasse B mind. 2 Jahre Fahrpraxis, Mindestalter 18 Jahre, Lenkerberechtigung für Fahrzeuge bis 3.500 kg.
Auslandsfahrten Die Deckung der Haftplicht- & Vollkasko ist analog der "kleinen grünen Karte" gültig. Andere Länder auf Anfrage! Ostblockstaaten sowie Kriegsgebiete sind ausnahmslos untersagt.
Haftungsbeschränkung kann ein Fahrzeug aufgrund Beschädigung / Ausfall dem Mieter nicht bereitgestellt werden, wird der bereits bezahlte Rechnungsbetrag unverzüglich rückerstattet.
Kaution PKW, BUS, TRANSPORTER, DACHZELT. EUR € 300,-, in bar / Banküberweisung ist bei / vor Mietantritt beim Vermieter zu hinterlegen. Auszahlung erfolgt nach Rückgabe innerhalb von 3 Werktagen. Bei verursachten Schäden wird die Kaution bis zur Schadensregulierung einbehalten.
Kaution WOHNMOBILE / CAMPERVANS EUR € 1.200,-, in bar / Banküberweisung ist bei / vor Mietantritt beim Vermieter zu hinterlegen. Auszahlung erfolgt nach Rückgabe innerhalb von 3 Werktagen. Bei verursachten Schäden wird die Kaution bis zur Schadensregulierung einbehalten.
Stornierung bis 60 Tage vor Mietantritt kostenlos, ab 59 Tage 20%, ab 30 Tage 50%, ab dem 29. Tag 75% des Mietpreises. TIPP: Stornoversicherung abschließen.
Tank- & AdBlue-Regelung voll / voll - Bei Auftankung durch den Vermieter werden die Kosten der Tankfüllung zzgl. € 10,- Bearbeitung verrechnet. Die Auftankung muss im Raum Bludenz erfolgen.
Reinigung für BUS, PKW. TRANSPORTER & ZUBEHÖR pauschal € 70,-. Fahrzeugrückgabe vollständig gereinigt. Bei starker Verschmutzung (Teer, Baumharz, verschmutzte Sitze o.ä.) wird nach Aufwand verrechnet. Es gilt in allen Mietfahrzeugen absolutes Rauchverbot, bei Nichteinhaltung werden € 200,00 von der Kaution einbehalten.
Reinigung für WOHNMOBIL & CAMPERVANS pauschal € 150,-. Innen lediglich besenrein sowie WC- & Sanitärbereich muss vollständig sauber sein, Grauwassertank muss leer sein. Außenreinigung wird vom Vermieter durchgeführt. Bei starker Verschmutzung (Teer, Baumharz, verschmutzte Sitze o.ä.) wird nach Aufwand verrechnet. Es gilt in allen Mietfahrzeugen absolutes Rauchverbot, bei Nichteinhaltung werden € 200,00 von der Kaution einbehalten.
Haustiere sind gestattet – muss bei der Buchung mitgebucht werden.
Verwaltungsübertretungen gehen zu Lasten des Mieters, zzgl. € 25,- Bearbeitungsgebühr.
Reparaturen bis € 100,- (zB. Glühbirne wechseln) kann bei absoluter Notwendigkeit selbst oder einer Fachwerkstatt durchgeführt werden. Beschädigte Teile sowie der Zahlungsbeleg sind mitzubringen. Die Rechnung muss auf „LÄNDLEMIETBUS.at Seeberger Wolfgang, Im Torkel 22, 6700 Bludenz” ausgestellt sein.
Versicherung alle Fahrzeuge sind Haftpflicht- und Vollkasko versichert. Der Selbstbehalt pro Schadensfall beträgt bei BUS / PKW max. EUR 900,-, bei WOHNMOBIL & CAMPERVANS EUR 1.200,-.
Beschädigungen jede Beschädigung muss dem Vermieter sofort gemeldet werden, via Tel. oder WhatsApp unter +43 660 32 222 76. Bei einem Verkehrsunfall muss die Polizei hinzugefügt und der Unfallbericht ordnungsgemäß & vollständig ausgefüllt werden.
Sonstiges ÖAMTC Pannenhilfe & Fahrzeugrückholung sowie digitale Autobahnvignette AT sind inkludiert. Eine private ÖAMTC Mitgliedschaft „Touring mit Schutzbrief“ sowie Reisestornoversicherung oder Reduzierung des Selbstbehalts kann mind. 10 Tage vor Anmietung gebucht werden. Treibstoff, Maut, Reinigung, Campingplatzgebühren gehen zu Lasten des Mieters.
Zubehör wie Anhängerkupplung, Fahrradträger, Dachzelt, Dachboxen, Dachträger, StandUpPaddle können bei Verfügbarkeit 2 Tage vor Abholung noch zusätzlich gebucht werden.
GPS-Tracker für das Lokalisieren, um zB. bei Diebstahl, sind die Fahrzeuge mit einem Ortungssystem ausgestattet.
Gratis Kundenparkplatz (begrenzt) für die gesamte Mietdauer, Wir bitten um vorherige Absprache.
*Die ausführlichen AGB´s / Mietbedingungen sind im Büro und auf der Webseite https://www.roadfun/agb nachzulesen.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der eingetragenen Firma in 6700 Bludenz